Wir sind eine Wirtschaftsdetektei, Detektei, Privatdetektei. Wir führen große Ermittlungen, Observationen und Recherchen aus, verdeckte Videoaufnahmen, Audioaufnahmen ist unser Spezialgebiet. Wir sind da für Privatpersonen sowie Wirtschaftsunternehmen, im In- und Ausland.

 

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Gebührenfrei Hotline (freecall)

0800 555 3 222

kanzlei@eaap.de

 

 

 

 

Unser Detektiv-Team EAAP ist für Sie selbstverständlich nicht nur in und um ihre Region tätig, sondern ermittelt bundesweit und international

WIRTSCHAFTSDETEKTEI

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Mitarbeiterüberwachung

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  Observation

 

Videoüberwachung, heimliche Videoaufzeichnung Audioüberwachung verdeckt in Fahrzeugen, in Wohnungen, Lager, Geschäfte Verkaufsräumen, Büros, Kassen, Automaten auch Live über UMTS, EDGE, GSM

 

  • Haben Sie Probleme mit Mitarbeitern?

  • Verschwinden immer wieder Waren aus Ihrer Firma durch:

  • Diebstahl

  • Betrug

  • Gelddiebstahl aus Kassen

  • Warendiebstahl

  • Postdiebstahl

  • Paketdiebstahl

  • Automatenmanipulation

  • oder

  • Nachbarstreit

  • Zeitungsdiebstahl

  • Trickdiebstähle

  • Entstehen Ihnen Sachbeschädigungen?

  • Werden Sie sabotiert?

  • Wer beschädigt ständig Ihr Fahrzeug?

 

 

Wir helfen Ihnen mit gezielter, verdeckter Videoüberwachung und Audioüberwachung.

Wir arbeiten mit modernsten Festplattenrekordern. Sie haben dann das Ergebnis gerichtsverwertbar auf DVD.

Auf Wunsch übertragen wir das Bild Live direkt zu Ihnen auf den PC.

Die Kosten der Überwachung können Sie natürlich vom Schädiger geltend machen.

 

Videoüberwachung wird häufig auch an Standorten gewünscht, an denen eine Versorgung mit einem nicht drahtgebundenen Datenanschluss  oder nur mit einem nicht vertretbaren Aufwand möglich ist.

Beispiele hierfür sind:

·         Baustellen - Überwachung des Baufortschritts

·         Geparkte Fahrzeuge  - Schutz vor Beschädigungen

·         Abgelegene Liegenschaften, z.B. Deponien / Lagerplätze/Hallen/Wochenendhäusern/Booten usw.

·         Überwachung der eigenen Wohnung bei Abwesenheit

·         Kein Zugang zum Firmennetz möglich oder gewollt ist

·         Fernzugriff auf Aufzeichnungen, Abrufen der gespeicherten Ereignisse, u.v.m.

Bis vor einiger Zeit wurden derartige Anforderungen meist nicht und nur in einigen wenigen Fällen unter Einsatz von viel Geld realisiert.

Seitdem jedoch

·         gut ausgebaute Mobilfunknetzte (z.T. mit EDGE/HSDPA/HSUPA),

·         attraktive Datentarife für große Datenvolumen,

·         intelligente IP-basierte Kameras (mit Motion-Detection, Kompression, …),

·         robuste Mobilfunk-Router und

·         Dienstleistungen für Sicherheit und Erreichbarkeit in Mobilfunknetzen

breit verfügbar sind, hat sich die Situation grundlegend geändert: Fast alles ist zu geringen Kosten möglich.

Die Firma EAAP kann hier die Komplettlösungen für die Videoüberwachung per Mobilfunk UMTS EDGE - teilweise sogar mit autarker Stromversorgung - anbieten.

 

 

Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter bei konkretem Straftatverdacht heimlich per Video überwachen

 

Das Bundesarbeitsgericht hat am 27.03.2003 (2 AZR 51/02) entschieden, dass Arbeitgeber im Einzelfall berechtigt sein können, ihre Mitarbeiter heimlich per Video zu überwachen. Hierfür müsse allerdings ein hinreichend konkreter Verdacht des Diebstahls oder der Unterschlagung bestehen, der nicht oder nur schwer mit anderen Mitteln geklärt werden könne. Lägen diese Voraussetzungen vor, so seien die mittels der Videoaufnahme gewonnenen Erkenntnisse auch gerichtlich verwertbar.

Die Klägerin war seit 2000 in dem Getränkemarkt des Beklagten beschäftigt, seit 1997 stellte der Beklagte zunehmende Kassenfehlbestände fest. Nachdem die Ursache hierfür nicht gefunden werden konnte, installierte er im März und September 2000 zwei verdeckte Videokameras im Kassen- und Leergutbereich. Aus Aufnahmen vom November 2000 gewann der Beklagte den dringenden Verdacht, die Klägerin habe die Gelder unterschlagen.

Die Klägerin wurde hierzu angehört, nach Zustimmung des Betriebsrates, dem die Videoaufnahmen gezeigt wurden, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos.

Die Klägerin hielt die Kündigung für unwirksam und bestritt, Gelder unterschlagen zu haben. Zudem dürften die heimlichen Videoaufnahmen nicht als Beweismittel gegen sie verwendet werden. Weiterhin behauptete sie, dass der Betriebsrat vor der Installation der Kameras entgegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz nicht angehört worden sei. Ihre Kündigungsschutzklage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass der sich aus den Videoaufnahmen ergebende dringende Tatverdacht die fristlose Kündigung der Klägerin rechtfertige.

Eine heimliche Videoüberwachung stelle zwar einen Eingriff in das durch Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, so daß so gewonnene Erkenntnisse grundsätzlich einem Verwertungsverbot unterlägen. Dies gelte aber nicht, wenn ein hinreichend konkreter Straftatverdacht bestehe, der nicht oder nur schwer mit anderen, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen wahrenden Mitteln, geklärt werden könne.

Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall vor, es bestehe der konkrete Verdacht der Unterschlagung durch einen der Mitarbeiter des Beklagten. Der Beklagte habe auch keine weniger beeinträchtigenden Mittel zur Verfügung gehabt, um den Verdacht zu klären.

Die Kündigung sei zudem nicht deswegen unwirksam, weil der Betriebsrat nach dem Vortrag der Klägerin vor der Installation nicht beteiligt wurde. Ob diese Behauptung zutreffe, könne dahinstehen, da eine etwaige Verletzung des Mitbestimmungsrechts des § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz schon deshalb nicht zu einem Verwertungsverbot führe, weil der Betriebsrat der Kündigung in Kenntnis des durch die Überwachung gewonnenen Beweismittels zugestimmt habe.

 

 

 

 

 

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